Wir arbeiten transparent. Bereits im ersten Gespräch mit einer Rechtsanwältin werden Sie über die voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.

Folgende Gebühren können entstehen:
• Erstberatungsgebühr
• Gebühren für außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung im Außenverhältnis (außergerichtlich Gebühren)
• Gebühren für die Vertretung im Gerichtsverfahren (gerichtliche Gebühren)
Hiervon zu unterscheiden sind Kosten, die vom Gericht erhoben werden, wie Gerichtskosten oder Zeugenauslagen, Sachverständigenkosten.
Erstberatung
Die Erstberatungsgebühr beträgt max. 190 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Außergerichtliche Vertretung oder Beratung
Die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung bzw. Beratung sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Andere Vereinbarungen können eine Honorarvereinbarung nach Aufwand oder eine pauschale Honorarvereinbarung sein.
Gerichtliche Vertretung
Die gerichtlichen Gebühren werden ebenfalls nach dem Gegenstandswert abgerechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Mandanten erfolgte. In gerichtlichen Vefahren wird der Gegestandswert vom Gericht festgesetzt.
Unterstützung bei den Kosten – Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgt die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15 €  von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.
Das Formular zur Beantragung der Beratungshilfe finden Sie hier.
Prozesskostenhilfe
Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.
Das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier.
Rechtsschutzversicherung
Bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bitten wir um entsprechende Information, zumindest benötigen wir die Versicherungsnummer und den Anbieter. Die sogenannte Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, holen entweder Sie oder wir für Sie ein.

Stand 2018 | ©Rechtsanwälte Albers & Haas

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